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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 420/02

Gesetze: MinöStG § 22

Betreiber eines Leitungsnetzes für Erdgas ist gleichzeitig Bezieher

Leitsatz

Der Betreiber eines Leitungsnetzes für Erdgas ist grundsätzlich als Bezieher von Erdgas anzusehen. Die gesetzliche Regelung soll beim grenzüberschreitenden Bezug die sofortige Besteuerung im Steuergebiet ermöglichen. Dementsprechend ist derjenige als Bezieher anzusehen, der über das Erdgas im Steuergebiet erstmals verfügen kann.

Fundstelle(n):
KAAAB-70132

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