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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 337/02

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2913/92 Art. 220ZK Art. 220

Wirksamkeit von Einfuhrlizenzen

Leitsatz

Einfuhrlizenzen (hier für Bananen), die von der zuständigen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Formular ausgestellt worden sind und die keine Fälschungsmerkmale aufweisen, sind auch dann wirksam und entfalten Rechtswirkung, wenn sie nicht hätten ausgestellt werden dürfen, weil das Kontingent bereits erschöpft war. Einfuhrlizenzen sind lediglich dann unwirksam, wenn Nichtigkeitsgründe vorliegen.

Fundstelle(n):
QAAAB-70130

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