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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 271/04

Gesetze: EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 AO § 110

Frist zur Durchführung der Antragsveranlagung

Leitsatz

Bei der zweijährigen Frist zur Durchführung einer Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG handelt es sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
LAAAB-70123

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