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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 56/05

Gesetze: FGO § 6, FGO § 133a

Anhörungsrüge-Entscheidung

Leitsatz

Für die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Anhörungsrüge wird von dem vorangehenden Verfahren bzw. von dessen Übertragung auf den Einzelrichter ausgegangen.

Fundstelle(n):
RAAAB-70108

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