Durch die seit 2001 geltende Neuregelung betreffend den Ansatz einer Entfernungspauschale sollen Fahrgemeinschaften begünstigt
werden; denn jedes Mitglied der Fahrgemeinschaft erhält für den arbeitstäglichen Weg zur Arbeitsstätte die Entfernungspauschale.
Allerdings ist dabei jeweils nur die kürzeste Straßenverbindung des einzelnen Arbeitnehmers zwischen dessen Wohnung und Arbeitsstätte
maßgebend. Umwege zum gemeinsamen Treffpunkt oder Umwege für das Abholen der Mitglieder der Fahrgemeinschaft bleiben außer
Betracht. Gleichermaßen führen Unfälle auf einem Umweg zum gemeinsamen Treffpunkt oder einem Umweg für das Abholen der Mitglieder
der Fahrgemeinschaft einen Ausschluss vom Steuerabzug herbei.
Fundstelle(n): PAAAB-70084
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