Einbeziehung von Zahlungen zur Beseitigung von Grundpfandrechten in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Der eigenständige grunderwerbsteuerrechtliche Begriff der Gegenleistung umfasst jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt
für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt. Dabei
ist der Gegenleistungsbegriff sachbezogen auf das Grundstück zu werten und erfasst auch alle Leistungen, die der Erwerber
einem Dritten gewährt, um damit vom Veräußerer das Grundstück zu erhalten.
2. Erwirbt der Käufer eine durch ein auf dem Grundstück lastendes Grundpfandrecht gesicherte Forderung eines Dritten gegen
den Veräußerer, um durch die mit dem Erwerb von Grundstück und Forderung eintretende Konsolidation einen lastenfreien Erwerb
des Grundstücks zu erreichen, so ist die für den Forderungskauf geleistete Zahlung an den Grundschuldgläubiger Bestandteil
der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Nicht in die Gegenleistung einzubeziehen war dagegen im Streitfall der Nennwert
der Grundschuld oder der bei Übernahme bestehende Forderungsbetrag, da keine schuldbefreiende Übernahme der der Grundschuld
zu Grunde liegenden Darlehensverbindlichkeit durch den Grundstückskäufer erfolgte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 352 Nr. 6 SAAAB-70070
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