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Besonderheiten der spanischen Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichen Werkverträgen
Angesichts der immer wichtiger werdenden Spezialisierung der Unternehmer kommt es in der Praxis immer häufiger vor, dass ein in einem Beitrittsstaat ansässiges Unternehmen ein anderes in einem anderen Beitrittsstaat mit der Herstellung eines bestimmten Werkes oder Produkts beauftragt, um dieses nach dessen Fertigstellung seinen Kunden anbieten zu können. Nach Erteilung der nötigen Anweisungen und, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, Zusendung des Hauptstoffs oder einzelner Montagematerialien, wird dann in dem Beitrittsstaat des leistenden Unternehmens ein bestimmtes Produkt hergestellt, das anschließend entweder an den Auftraggeber versendet wird, oder direkt an dessen Kunden.
Das spanische Umsatzsteuergesetz (spanische Abkürzung: LIVA) regelt in zahlreichen speziellen Bestimmungen die steuerlichen Implikationen, die aus Werkverträgen herrühren. Der Gegenstand dieses Beitrags ist jedoch die konkrete Problematik der Bestimmung des Leistungsortes und der formellen Verpflichtungen, die sich für einen deutschen Auftraggeber eventuell in Spanien ergeben, wenn das in Auftrag gegebene Produkt in Spanien hergestellt wird und daher das leistende Unternehmen in Sp...