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Vor- und Nachteile der britischen private company limited by shares (Ltd.) in der Rechtspraxis
Durch die jüngsten Entscheidungen des EuGH ist die Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften im europäischen Raum wesentlich gestärkt worden. Durch die Urteile „Centros”, „Überseering” und „Inspire Art” ist europarechtlich nunmehr zweifelsfrei entschieden, dass ausschließlich in Deutschland tätige Unternehmen S. 1056 in einer ausländischen Rechtsform im europäischen Ausland gegründet werden und anschließend eine Zweigniederlassung in Deutschland begründen können (EuGH, NJW 1999, S. 2027; EuGH, BB 2003, S. 2195 = GmbHR 2003, S. 1260 mit Anm. Meilicke; EuGH, NJW 2002, S. 3614; BGH, NJW 2003, S. 1461; EuGH, GmbHR 2003, S. 1260 mit Anm. Meilicke = AG 2003, S. 680 = NZG 2003, S. 1064). Die Zweigniederlassung ist genauso zu behandeln wie jede andere Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft auch und darf grundsätzlich nicht diskriminiert werden. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft im Gründungsstaat überhaupt nicht tätig wird und nur gegründet wurde, um Gründungsvorschriften und -formalitäten eines anderen Staates zu umgehen. Ein Rechtsmissbrauch kann nach Meinung des EuGH nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Wann dies der Fall ist, bleibt offen.
Dies wirft die Frage auf, ob es ...