EStR R
13.1 (Zu
§ 13
EStG)
Zu
§ 13
EStG
R
13.1 Freibetrag für Land-
und Forstwirte
Einführung
(1) Die Einkommensteuer-Richtlinien 2005
(EStR
2005) sind Weisungen an die
Finanzbehörden zur einheitlichen Anwendung des Einkommensteuerrechts, zur
Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.(2) Die EStR 2005 sind für
die Veranlagung zur Einkommensteuer ab dem VZ
2005 anzuwenden. Die
EStR 2005 sind auch
für frühere VZ anzuwenden, soweit sie lediglich eine Erläuterung
der Rechtslage darstellen.(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch
stehen, sind nicht mehr anzuwenden.(4) Diesen Richtlinien liegt, soweit im Einzelnen keine andere
Fassung angegeben ist, das
Einkommensteuergesetz2002 i. d. F. der Bekanntmachung vom
19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003
I S. 179, BStBl I S. 1209), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes zu dem
Dritten Zusatzprotokoll vom 4.6.2004 zum Abkommen vom 16.6.1959 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung
anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 1653,
BStBl 2005 I S. 346), zu
Grunde.(5) Die Anordnungen, die in den Vorschriften über
den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) und in den dazu ergangenen
Lohnsteuer-Richtlinien über die
Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten
sind, gelten entsprechend auch für die Veranlagung zur
Einkommensteuer.