BFH Beschluss v. - II B 122/04

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) stell-te den Einheitswert für ein dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gehörendes, im Beitrittsgebiet belegenes Grundstück auf den im Wege der Wertfortschreibung nach den Wertverhältnissen zum mit dem während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid vom auf 64 800 DM fest, nachdem er zuvor auf 34 600 RM festgestellt worden war. Der Einspruch blieb im Übrigen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, das FA habe den Einheitswert nach den Wertverhältnissen zum und dem tatsächlichen, gegenüber der 1935 bestehenden baulichen Struktur durch verschiedene, näher bezeichnete bauliche Maßnahmen verbesserten Zustand des Gebäudes zum Bewertungsstichtag zutreffend ermittelt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung lägen daher vor.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zur Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig, da von einer ungeklärten Rechtsfrage auszugehen sei. Da das FG die Voraussetzungen für eine Wert-fortschreibung bejaht habe, ohne dass sich die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich verändert hätten, sei zu klären, ob eine durchgehende Neubewertung des Grundvermögens im Beitrittsgebiet vorgesehen sei oder nicht. Folge man dem FG, müsste die große Mehrzahl der Grundstücke im Beitrittsgebiet neu bewertet werden, obwohl der Gesetzgeber dies nicht vorgesehen habe. Eine Neubewertung im Einzelfall nach dem Zufallsprinzip verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) hinreichend darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist. Allein der Hinweis auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zu der aufgeworfenen Rechtsfrage genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht (, BFH/NV 2005, 1335, m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch, wenn Verfassungsverstöße geltend gemacht werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2005, 894, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass in Rechtsprechung oder Literatur die Zulässigkeit von Wertfortschreibungen für Grundstücke im Beitrittsgebiet trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen aus verfassungsrechtlichen Gründen bestritten oder insoweit ein mangelhafter Verwaltungsvollzug gerügt werde. Soweit er die Auffassung vertritt, die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung im Streitfall hätten nicht vorgelegen, wendet er sich lediglich gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung im Einzelfall. Einen Grund für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) macht er damit nicht geltend (BFH-Beschlüsse vom X B 129/03, BFH/NV 2004, 979; vom VIII B 207/03, BFH/NV 2005, 1307, und vom V B 33/04, BFH/NV 2005, 1334, ständige Rechtsprechung). Auf eine Abweichung des Urteils des FG von Entscheidungen anderer Gerichte beruft sich der Kläger selbst nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 100 Nr. 1
OAAAB-69744