Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Beschluss vom wies das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), den Lohnsteuerhaftungsbescheid 1997 bis 1999 von der Vollziehung auszusetzen, zurück und ließ die Beschwerde nicht zu. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und hilfsweise der außerordentlichen Beschwerde, mit der sie u.a. geltend macht, der Beschluss des FG sei greifbar gesetzeswidrig. Mit Beschluss vom wies das FG die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragstellerin zurück und legte die außerordentliche Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, sie war deshalb zu verwerfen.
1. Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde an den BFH nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf dessen Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 FGO hingewiesen.
2. Auch die Beschwerde in Form einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Finanzprozess seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung des § 321a der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr statthaft (, BFH/NV 2005, 1312, m.w.N.). Statt dessen kann zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts in mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Entscheidungen seit dem nur noch die Anhörungsrüge nach § 133a FGO (davor: § 321a ZPO analog), sofern eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, und im Übrigen eine Gegenvorstellung erhoben werden. Das FG hat sich dementsprechend auf die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Antragstellerin mit deren Rügen auseinander gesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 110 Nr. 1
AAAAB-69740