Eine Avalgebühr ist dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb nicht gem.
§ 8 Nr. 1 GewStG
hinzuzurechnen
Leitsatz
1. Unter den Begriff des
„Entgelts” in
§ 8 Nr. 1 GewStG
fallen nicht alle Aufwendungen, die durch die Kreditaufnahme kausal verursacht
sind, sondern nur solche, die sich – im weitesten Sinn – als
Gegenleistungen für die Überlassung des Fremdkapitals und dessen
Nutzung darstellen.
2. Eine Avalgebühr für eine
Ausfallbürgschaft zu Gunsten des Darlehens eines Dritten ist
gemäß
§ 8 Nr. 1 GewStG
nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Dem steht nicht entgegen,
dass sich eine Avalgebühr – wie Zinsen – üblicherweise
nach der Höhe und der Laufzeit des Kredites richtet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2006 S. 126 DB 2006 S. 252 Nr. 5 DStRE 2006 S. 806 Nr. 13 EFG 2006 S. 65 Nr. 1 KÖSDI 2006 S. 14963 Nr. 2 YAAAB-69664
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