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Rückwirkende Anwendung des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG in der ab dem geltenden Fassung
Auch für länger zurückliegende Zeiträume kann die Vorsteuerberichtigung drohen. Der BFH entschied im Urteil vom : Auch vor 2002 (im Streitfall: 1990) ist die eigentlich erst ab dem geltende Regelung des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG i. d. F. des StÄndG 2001 zu Lasten des Unternehmers anzuwenden. Diese Rückwirkung gem. § 27 Abs. 8 UStG 1999 (i. d. F. des StÄndG 2003) ist mangels schutzwürdigen Vertrauens der Stpfl. verfassungsrechtlich zulässig.
Im Streitfall hatte der Kläger 1988 ein Grundstück erworben und beabsichtigt, nach Errichtung eines Hotels steuerpflichtige Vermietungsumsätze auszuführen. Die Vorsteuern aus der Anschaffung des Grundstücks und den Neubauplanungen zog er 1988 ab. 1990 veräußerte er dann das Grundstück umsatzsteuerfrei, ohne vorher umsatzsteuerpflichtige Umsätze getätigt zu haben....