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FG Berlin 03.05.2005 2 K 2194/02, BBK 22/2005 S. 4545

Investitionszulage für Datenkabel und Zubehör

Datenkabel nebst Zubehör sind als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen, wenn sie durch die Verbindung mit dem Gebäude nicht dessen wesentliche Bestandteile nach §§ 93, 94 Abs. 2 BGB geworden sind. Damit kann für diese Datenkabel InvZul beantragt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (BFH-Az.: III B 103/05).