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Erwerb eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens gegen unverzinslich gestundete Kaufpreisraten
I. Vorbemerkungen
Maßgeblich für die Bewertung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens ist die Ermittlung der Anschaffungskosten. Die Legaldefinition des Begriffs der Anschaffungskosten ist in § 255 Abs. 1 HGB kodifiziert.
Bei nicht nur kurzfristig (> 12 Monate) zinslos gestundetem Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut bestehen die Anschaffungskosten nicht etwa in der Summe der Tilgungsraten (= Nennwert), sondern im Barwert der Kaufpreisschuld ( BStBl II 1975 S. 647). Mit den niedrigeren Anschaffungskosten hängt das Abzinsungsgebot für Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG eng zusammen. Obwohl keine Verzinsung vereinbart wurde, werden die Ratenzahlungen in einen Tilgungs- und in einen Zinsteil aufgeteilt ( BStBl II 1975 S.431). Soweit es sich um Zinsaufwand handelt, handelt es sich folglich nicht um Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Der fingierte Zinssatz beträgt 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG).
Hinsichtlich der Behandlung des Zinsaufwands wird überwiegend die Meinung vertreten, dass hierfür ein Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu aktivieren ist (Schmidt, ESt-Kommentar, § 6 Rz. 140; Falterbaum/Bolk/Reiß, Buchführung und Bilanz, S. 811). Mitunter wird jedoch auch die Auffassung vert...