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Gewerblicher Grundstückshandel
Vorbemerkungen
Die Veräußerung von Grundstücken führt im deutschen Ertragsteuerrecht grds. nicht zur Besteuerung des Gewinns. Grund hierfür ist das jedenfalls bei den Überschusseinkunftsarten geltende Prinzip der Quellenbesteuerung. Natürlich gilt dieser Grundsatz nicht ausnahmslos. Gehört das veräußerte Grundstück zu einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen, unterliegt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Buchwert der Gewinnbesteuerung. Aber selbst bei Grundstücken, die im Privatvermögen gehalten werden, ist dem Gesetzgeber eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen nicht fremd, nämlich dann, wenn es sich um private Veräußerungsgeschäfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handelt.
S. 214
Die vorgenannten Fallgruppen bereiten vom Grundsatz her keine Schwierigkeiten. Problematisch und Gegenstand dieses Fallrepetitoriums sind dagegen die Fälle, in denen der Steuerpflichtige - als Privatperson - i. d. R. mehrmals Grundstücke ankauft und später wieder veräußert bzw. hierauf Gebäude errichtet, um die bebauten Grundstücke anschließend - Gewinn bringend - zu veräußern. Hier stellt sich die entscheidende Frage, ob die Tätigkeit noch als private, grds. nicht steuerbare ...