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Bilanzielle Behandlung zu Unrecht gebildeter Ansparrücklagen gem. § 7g EStG
– Zugleich Anmerkungen zum –
Soweit die Voraussetzungen für die Bildung der Ansparrücklage nicht vorliegen, ist die Ansparrücklage rückwirkend, d. h. im Jahr ihrer Bildung wieder aufzulösen, sofern der entsprechende Bescheid noch änderbar ist.
Bei Bestandskraft dieses Bescheids ist die Ansparrücklage nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung und des formellen Bilanzenzusammenhangs in der Schlussbilanz des ersten Jahres, dessen Veranlagung noch änderbar ist, unter Ansatz eines Gewinnzuschlags aufzulösen.
Bei Stpfl., die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kommt im Fall der bereits eingetretenen Bestandskraft des Bescheids für das Jahr der Rücklagenbildung eine Gewinnkorrektur erst zum Ende des Investitionszeitraums unter Ansatz eines Gewinnzuschlags für zwei Jahre in Betracht.
I. Einleitung
Bildet der Stpfl. eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Bildung vorliegen, so kann es vorkommen, dass das FA die Fehlerhaftigkeit der Bildung nicht bemerkt und einen unrichtigen Steuerbescheid erlässt, in dem sich die Ansparrücklage gewinnmindernd auswirkt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Bildung der Ansparrücklage korrigiert werden kann und o...