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Antragsfrist auf Vorsteuervergütung mit EU-Recht vereinbar
Die Vorschriften des § 69 Abs. 1 Satz 2 UStDV 1993, § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG entsprechen den zwingenden Vorgaben des Art. 7 Abs. 1 Satz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG. Die Antragsfrist von sechs Monaten verstößt weder gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gemäß Art. 12 EG noch gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 17 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) erfolgen die dort genannten Mehrwertsteuererstattungen an nicht im Inland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige entsprechend den in der Achten Richtlinie 79/1072/EWG festgelegten Bestimmungen. Daraus ergibt sich zwingend, dass die Verfahrensbestimmungen der Achten Richtlinie 79...