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Gekaufte Zuckerrübenlieferrechte
Wurde beim Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs im Jahr 1999, als ein Ende der Quotenregelung für zuckererzeugende Unternehmen noch nicht absehbar war, ein Teil des Kaufpreises für im erworbenen Betrieb vorhandene Zuckerrübenlieferrechte geleistet, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass insoweit nach § 5 Abs. 2 EStG ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu aktivieren ist, das aber anders als der miterworbene Geschäfts- oder Firmenwert nicht abschreibungsfähig ist.