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Stundungsbetrag bei Übergabe von begünstigtem Vermögen
Keine Berücksichtigung der Belastung mit vollem Kapitalwert
Nach § 25 ErbStG wird der Erwerb von Vermögen, an dem der Schenker sich oder seinem Ehegatten ein Nutzungsrecht vorbehalten hat, ohne Berücksichtigung dieser Belastung besteuert. Die auf diese Belastung entfallende Steuer ist jedoch bis zu deren Erlöschen zinslos zu stunden. Nach den ErbStR ist zur Berechnung der Steuer, die auf diese Belastung entfällt, von der veranlagten Steuer die Steuer abzuziehen, die sich ergeben würde, wenn bei der Veranlagung der Erwerb um diese nicht abzugsfähige Belastungen gekürzt worden wäre. Der BFH hat sich in der Entscheidung v. - II R 34/03 mit der Berechnung des Stundungsbetrags bei Zuwendung von nach § 13a ErbStG begünstigtem Vermögen auseinandergesetzt.
Der Fall
Der Kläger übertrug mit notariellem Vertrag auf seine Tochter Stückaktien an einer AG. Das Gewinnbezugsrecht sollte jedoch bei ihm verbleiben. Für diese Zuwendung sollte nach Erklärung des Klägers der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden. Streitig war, ob das Finanzamt bei der Ermittlung der fiktiven Steuer den Kapitalwert des vorbehaltenen Gewinnbezugsrechts nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG in dem Verhältnis kürzen durfte, das dem nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Wert des begünstigten Vermögens entsp...