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ArbG Berlin 31.08.2005 7 Ga 18429/05, NWB 46/2005 S. 375

Arbeitsrecht | Auslegung einer allgemeinen Ausgleichsklausel

Eine allgemeine Ausgleichsklausel in einem gerichtlichen Beendigungsvergleich ist i. d. R. ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis i. S. des § 397 Abs. 2 BGB. Sie ist grundsätzlich weit auszulegen. Von ihr erfasst werden i. d. R. alle Ansprüche, die nicht unmissverständlich in diesem Vergleich als weiter bestehend bezeichnet werden, soweit die Rechtsprechung keine Ausnahme macht (betriebliche Altersversorgung, Arbeitspapiere, Zeugnis). Dies gilt auch ohne weitere Zusätze wie „bekannt oder unbekannt” oder „gleich aus welchem Rechtsgrund” (einfache allgemeine Ausgleichsklausel). Ein „Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis” i. S. einer einfachen allgemeinen Ausgleichsklausel ist auch ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers im Fall der nachträglichen Feststellung eines e...