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IHK-Recht | Beitragspflicht auch im Verlustfall
Nach dem Urteil des VG Darmstadt v. - 3 E 2239/04 (4) (GewArch 2005 S. 429) begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, dass der IHK-Beitrag auch dann erhoben wird, wenn der kammerzugehörige Gewerbetreibende im jeweiligen Beitragsjahr keinen Gewinn, sondern im Gegenteil einen Verlust erwirtschaftet. Denn die Erwirtschaftung von Verlusten in bestimmten Betriebsjahren kann durchaus einkalkuliert sein, weil der Gewerbetreibende in darauf folgenden Jahren jene häufig ausgleichen und steuermindernd geltend machen kann.