BFH Beschluss v. - IX B 90/05

§ 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die AfA-Beträge zu mindern, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen worden sind. Diese Regelung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Sie führt bei steuerbaren Veräußerungsgeschäften zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen.

Instanzenzug: ,Ki

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten am ihr am erworbenes Mietwohngrundstück für 214 742 €, ein Betrag, der den Anschaffungskosten des Objekts (420 000 DM) genau entspricht. Die Kläger erklärten nach Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) einen Veräußerungsgewinn in Höhe der in den Jahren 1997 bis 2003 geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 24 017 €, den das FA im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2003) erfasste. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend machten, blieben erfolglos.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—): Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn durch § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG legal gewährte Werbungskosten (AfA) rückgängig gemacht würden.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt ganz offenbar nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (, BGBl I 2005, 1622, ständige Rechtsprechung).

Wenn sich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge mindern, so ist diese Regelung folgerichtige Ausprägung der durch § 23 Abs. 1 EStG angeordneten Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die —abweichend von der Systematik der Überschusseinkünfte im Übrigen— ebenso wie die Gewinneinkünfte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern erfasst (vgl. zum Regelungsinhalt den , BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284). Sie führt bei steuerbaren Veräußerungsgeschäften zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen (a.A. von Bornhaupt, Betriebs-Berater 2003, 125, 127). Im Betriebsvermögen ist dem Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, der das Betriebsvermögen des entsprechenden Wirtschaftsjahres erhöht, der Buchwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen (§ 4 Abs. 1 EStG), der wiederum gebildet wird aus den Anschaffungskosten, von denen die AfA-Beträge abzusetzen sind (§ 7 Abs. 1 EStG). Genauso ermittelt § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG den Veräußerungsgewinn, indem er die Anschaffungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge vermindert.

Dadurch werden nicht etwa die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten AfA-Beträge „rückgängig gemacht”. Vielmehr werden sie wie im Betriebsvermögen auch in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 55 Nr. 1
NWB-Eilnachricht Nr. 20/2006 S. 52
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2005 S. 4013
ZAAAB-69133