Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.
1. Der Vortrag, die Revision sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil das Finanzgericht (FG) von den Rechtsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerrechtlichen Anerkennung von Treuhandverhältnissen abgewichen sei, ist bereits deshalb unsubstantiiert, weil die schlüssige Rüge einer Divergenz voraussetzt, dass jeweils abstrakte Rechtssätze des FG-Urteils und der konkret zu benennenden Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet und einander gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (, BFH/NV 2004, 1060, m.w.N.). Dem wird vorliegend nicht genügt. Insbesondere ist die bloße Darlegung einer nur fehlerhaften Rechtsanwendung im Einzelfall nicht geeignet, die Revision zu eröffnen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 54 f., § 116 Rz. 40 ff., jeweils m.w.N.).
2. Unschlüssig sind zum anderen auch die Ausführungen des Klägers dazu, dass das vorinstanzliche Urteil deshalb auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhe, weil das FG einen Teil seines tatsächlichen Vortrags als unerheblich angesehen habe. Denn die Beschwerde rügt damit nicht einen Verstoß gegen das Gebot, der richterlichen Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), sondern vielmehr eine unzutreffende Einschätzung der materiellen Rechtslage und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Dies vermag jedoch —wie ausgeführt— die Revisionszulassung nicht zu begründen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 70 Nr. 1
VAAAB-69130