Instanzenzug:
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Im Wesentlichen entspricht die Beschwerdebegründung schon nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO „dargelegt” werden. Stützt sich die Beschwerde auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen. Darzulegen ist insbesondere die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Der Beschwerdeführer muss sich mit der Rechtsprechung und Literatur auseinander setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 32, m.w.N.). Wird die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer ausgelaufenen Rechtsnorm gestellt, muss zusätzlich ein fortbestehendes allgemeines Interesse an einer höchstrichterlichen Klärung dargelegt werden (vgl. z.B. , BFH/NV 2000, 748). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Frage, wie die Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften gemäß § 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei zusammenveranlagten Ehegatten zu berechnen war, betrifft ausgelaufenes Recht (vgl. § 52 Abs. 44 EStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes vom ). Selbst wenn der erkennende Senat zugunsten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unterstellt, dass noch eine Vielzahl von zusammenveranlagten Steuerpflichtigen von der Beantwortung der hier gestellten Rechtsfrage betroffen ist, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht hinreichend dargelegt. Wie bereits das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil ausgeführt hat, besteht in der Literatur Einigkeit darüber, dass die Berechnung nach § 32c Abs. 4 und 5 EStG bei zusammenveranlagten Ehegatten mit der Hälfte des gewerblichen Anteils nach der Grundtabelle durchzuführen und der sich hieraus ergebende Betrag mit 2 zu multiplizieren ist (vgl. z.B. Gosch in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 32c EStG Rdnr. 57 ff.; Wendt in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 32c EStG, Rdnr. 87; Schmidt/ Glanegger, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl., § 32c Rdnr. 27; alternativ Hörger in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32c EStG Rz. 12: Verdoppelung des in § 32c Abs. 4 EStG genannten Betrages). Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, in der Beschwerdebegründung lediglich zu behaupten, die Berechnung des Entlastungsbetrages durch die Finanzverwaltung (H 185a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1999) sei unrichtig und die dem zustimmende Literatur „gehe fehl”.
2. Die im Streitfall entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob bei zusammenveranlagten Ehegatten im Veranlagungszeitraum 1999 die auf 93 690 DM entfallende Einkommensteuer nach dem Grund- oder Splittingtarif zu berechnen ist, ist auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Kläger, dass § 32c Abs. 4 EStG auf § 32a EStG und damit auch auf dessen Absatz 5 verweist, nicht offenkundig von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. z.B. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 26, 32, m.w.N.). Sie ist offensichtlich so zu beantworten, wie es das FG getan hat (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 28, m.w.N.).
Nach der Sonderregelung für zusammenveranlagte Eheleute in § 32c Abs. 5 EStG beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des Entlastungsbetrages, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens „nach den Absätzen 1 bis 4” ergibt. Zu halbieren ist nach dem Gesetzeswortlaut das zu versteuernde Einkommen. Für die Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Übrigen wird nichts Abweichendes bestimmt. Eine Halbierung der 93 690 DM bzw. die Anwendung der Splittingtabelle auf diesen Betrag ist in § 32c Abs. 5 EStG nicht vorgesehen. Das ist systemgerecht und entspricht dem Sinn der Regelung.
§ 32c EStG kürzt für gewerbliche Einkünfte den Grenzsteuersatz im Veranlagungszeitraum 1999 auf 45 v.H. Ein Steuersatz von 45 v.H. beginnt bei einzeln Veranlagten bei 93 690 DM, bei Zusammenveranlagten bei 187 380 DM. Daraus folgt, dass auch bei zusammenveranlagten Eheleuten die Grundtabelle auf 93 690 DM anzuwenden ist, was zum selben Ergebnis führt wie die gleichermaßen systemgerechte, aber nicht im Gesetz ausdrücklich verankerte Anwendung der Splittingtabelle auf 187 380 DM (so Hörger in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 32c EStG Rz. 12). Zweck der Kappung der Progression bei Gewerbesteuerpflichtigen war zudem ausschließlich, die steuerlichen Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze in Deutschland zu verbessern (vgl. Gesetzesbegründung, BTDrucks 12/4487, S. 23; Wendt in Herrmann/ Heuer/Raupach, a.a.O., § 32c EStG Rdnr. 4). Die sich aus der Berechnungsmethode der Kläger ergebende —unstreitige— Besserstellung von Ehegatten gegenüber einzeln veranlagten Gewerbetreibenden war mit der Kappung des Einkommensteuertarifs eindeutig nicht beabsichtigt (vgl. im Übrigen z.B. Gosch in Blümich, a.a.O., § 32c EStG Rz. 39).
3. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich im Streitfall auch nicht im Zusammenhang mit einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 32c EStG (vgl. , BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450). Zum einen gehören die Kläger zu dem von § 32c EStG begünstigten Personenkreis; zum anderen ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid insoweit vorläufig ergangen (§ 165 Abs. 1 der Abgabenordnung —AO 1977—).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 46 Nr. 1
RAAAB-69098