Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG
1. Allgemein:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG wurde durch Art. 5 Nr. 8 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom mit Wirkung vom neu gefasst. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG unterliegt die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler dem ermäßigten Steuersatz, sofern sie nicht nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG steuerbefreit sind. Zur Steuerbefreiung siehe Umsatzsteuerkartei – OFD Hannover – S 7177 Karte 3 zu § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG ( – 29 – StO 181).
Der Anwendungsbereich der Vorschrift hat sich durch die Neufassung nicht geändert.
2. Solisten:
a) Allgemein
Mit (BStBl 2004 II S. 337) hat der EuGH entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Steuersatz in Rechnung gestellt hat.
Diese Grundsätze sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
b) Leistungen der Dirigenten
Die Leistungen der Dirigenten fallen in den Anwendungsbereich der Steuerermäßigung, sofern die Leistungen nicht steuerbefreit sind.
c) Leistungen der Regisseure, Bühnenbilder etc.
Die Leistungen der Regisseure, Bühnenbilder, Tontechniker, Beleuchter, Maskenbildner, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten unterliegen hingegen dem allgemeinen Steuersatz, da diese als Solisten nicht fähig sind ein Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken.
d) Leistungen der Intendanten
Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Demzufolge führen auch sie keine Leistungen der darstellenden Kunst aus. Die Leistungen unterliegen somit dem Regelsteuersatz.
e) Leistungen der Artisten, Zauberer etc
Die Leistungen der Artisten, Zauberer, Bauchredner und Diskjockeys sind i.d.R. nicht vergleichbar mit den Leistungen von Theatern, Orchestern und Chören und unterliegen somit dem Regelsteuersatz.
Die Leistungen eines Musikers, der mit einem Veranstalter einen Vertrag abschließt, wonach er den Konzertauftritt eines Ensembles schuldet, und der zur Erfüllung dieses Vertrages weitere Solisten engagiert, ist als Orchesterleistung ermäßigt zu besteuern. Die Leistungen der einzelnen Solisten an den Musiker sind in diesem Fall ebenfalls als Orchester vergleichbare Leistungen anzusehen und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
Der Künstler hat im Hinblick auf Abschn. 166 Abs. 2 Satz 6 UStR nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzerts dargeboten wird, sofern er nicht ausnahmsweise selbst als Veranstalter tätig wird. Seine Leistung an einen Veranstalter kann damit unabhängig von der Qualität der Veranstaltung (und damit des für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatzes, s.Tz. 3) ermäßigt zu besteuern sein.
3. Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten:
Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. Unter dem Begriff „Konzert” sind alle musikalischen und gesanglichen Aufführungen zu verstehen. Die Mitwirkung eines Orchesters ist dabei nicht erforderlich.
Derartige Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird.
Nicht begünstigt sind z. B. gesangliche oder musikalische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschn. 166 Abs. 2 S. 5 UStR).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Darbietung als begünstigte Konzertveranstaltung oder als nicht begünstigte Veranstaltung anderer Art anzusehen ist, ist nur auf die Leistung des jeweiligen Unternehmers, nicht auf die seines Auftraggebers abzustellen.
4. Beispiele:
Eine Kapelle mit zwei Mitwirkenden tritt bei einer sportlichen Veranstaltung auf, um Unterhaltungs- und Tanzmusik vorzutragen. Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG liegt nicht vor.
Die Leistung der Kapelle an den Veranstalter unterliegt als Orchesterleistung dem ermäßigten Steuersatz.
Die Leistung des Veranstalters – sofern steuerbar und steuerpflichtig – an die Besucher stellt eine nicht begünstigte Leistung anderer Art dar, die nicht mehr den Charakter eines Konzerts hat. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG findet hier keine Anwendung.
Ein Industrieunternehmen veranstaltet einen Liederabend, bei dem verschiedene Solisten auftreten.
Die Leistungen der Solisten an das Industrieunternehmen unterliegen als Konzertleistung dem ermäßigten Steuersatz.
Die Leistung des Industrieunternehmens an die Besucher stellt durch die weitergehende Auslegung des Konzertbegriffs eine begünstigte Konzertveranstaltung dar.
Ein Event-Veranstalter stellt für einen Auftraggeber ein Programm für einen Unterhaltungsabend mit diversen Auftritten und Showeinlagen zusammen. In diesem Rahmen findet u.a. auch ein Auftritt einer Gesangsgruppe statt. Der Event-Veranstalter übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die Durchführung des Unterhaltungsabends einschließlich der Planung des Konzerts und verpflichtet die mitwirkenden Künstler im eigenen Namen. Der Auftraggeber tritt gegenüber den Besuchern als Veranstalter auf.
Die Leistung der Gesangsgruppe an den Event-Veranstalter ist als Konzertleistung ermäßigt zu besteuern, da die Art der von den Musikern erbrachten Leistungen einer künstlerischen Leistung vergleichbar ist. Der Event-Veranstalter erbringt eine einheitliche sonstige Leistung „Veranstaltung Unterhaltungsabend” gegenüber dem Auftraggeber. Diese Leistung unterliegt dem Regelsteuersatz.
Die Leistung des Auftraggebers gegenüber den Besuchern unterliegt ebenfalls dem Regelsteuersatz, da ein Unterhaltungsabend, bei dem nicht die Gesangsdarbietung im Mittelpunkt steht, keine Konzertveranstaltung darstellt.
OFD Hannover v. - S 7238 - 18 - StO 184
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
DStR 2006 S. 611 Nr. 14
DAAAB-69016