Aufwendungen für den Unterhalt von Grundwehr- oder Zivildienst leistenden Kindern
Unterhaltsaufwendungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind sind nach § 33a Abs. 1 EStG begünstigt. Bei der Ermittlung der vom Kind bezogenen Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, ist folgendes zu berücksichtigen:
1. Eigene Bezüge des Grundwehrdienstleistenden
Zu den anrechenbaren, eigenen Bezügen des Kindes gehören der Wehrsold, die Sachbezüge, das Weihnachts- und das Entlassungsgeld. Diese Leistungen betragen:
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Wehrsold | ab | ab |
Dienstgrad | Tagessatz | Tagessatz |
Grenadier | 14,50 DM | 7,41 € |
Gefreiter | 16,00 DM | 8,18 € |
Obergefreiter | 17,50 DM | 8,95 € |
Hauptgefreiter | 19,00 DM | 9,71 € |
Sachbezugswert für Unterkunft [1]
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Kalenderjahr | monatlich |
1999 | 88,00 DM |
2000 | 88,75 DM |
2001 | 89,75 DM |
2002 | 46,66 € |
2003 | 47,45 € |
2004 | 47,92 € |
Sachbezugswert für Verpflegung
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Kalenderjahr | monatlich |
1999 | 361,00 DM |
2000 | 366,00 DM |
2001 | 370,40 DM |
2002 | 192,60 € |
2003 | 195,80 € |
2004 | 197,75 € |
Ist der Wehrpflichtige von der Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung befreit, sind die gewährten Barvergütungen anzusetzen.
Weihnachtsgeld
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Kalenderjahr | |
ab 1996 | 375,00 DM |
ab 2002 | 191,73 € (10 Monate) |
ab 2004 | 172,56 € (9 Monate) |
Das Weihnachtsgeld wird im Dezember ausgezahlt. Wird der Soldat vor dem Dezember entlassen oder in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen, ist die Zuwendung bei der Entlassung oder der Berufung zu zahlen.
Entlassungsgeld
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Kalenderjahr | |
ab 1996 | 1.500,00 DM |
ab 2002 | 766,93 € (10 Monate) |
ab 2004 | 690,24 € (9 Monate) |
Das Entlassungsgeld wird als Überbrückungshilfe für die Zeit nach Beendigung der Dienstzeit gewährt. Es gehört daher nicht zu den anrechenbaren Bezügen des Kindes, wenn nach Beendigung des Wehrdienstes keine Unterhaltszahlungen geleistet werden (, BStBl 1991 II S. 716).
2. Eigene Bezüge des Zivildienstleistenden
Zivildienstleistenden stehen die gleichen Geld- und Sachbezüge zu wie einem Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades (Grenadier), der den Grundwehrdienst leistet (§ 35 Abs. 1 Zivildienstgesetz).
Die unter 1 genannten Beträge gelten daher entsprechend.
3. Kinder, die im Ausland Grundwehrdienst leisten
Leistet die unterstützte Person ihren Wehrdienst im Ausland und ist sie nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist bei der Ermittlung der abziehbaren Aufwendungen die Ländergruppeneinteilung [2] zu beachten.
OFD Düsseldorf v. - S 2285 - 42 - St 231 - K
Fundstelle(n):
YAAAB-69009
2siehe § 33a EStG Fach 1 Nr. 1