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BBV Nr. 11 vom Seite 14

Die Besteuerung des Carried Interest in Deutschland

Offene Fragen der Anwendung des Gesetzes zur Förderung von Wagniskapital

Uwe Bärenz, Amos Veith und Ronald Buge

Mit dem zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds ist eine erfreuliche Klarstellung zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb erfolgt. Eine wichtige Frage ist allerdings auch mit diesem Schreiben nicht befriedigend gelöst worden: die Besteuerung des Carried Interest (der „Carry”).

, BStBl 2004 I S. 40.

Was ist der „Carry”?

Beim Carry handelt es sich um einen erhöhten, kapitaldisproportionalen Gewinnanteil, der den Initiatoren und/oder den Entscheidungsträgern eines Fonds zugewiesen wird. Er soll insbesondere immaterielle Gesellschafterbeiträge dieser Gesellschafter abgelten, namentlich ihr Know-how, ihre Expertise und ihren Goodwill. Die Ausgestaltung des Carry hängt von den wirtschaftlichen Vereinbarungen der Beteiligten ab. Charakteristisch für alle Strukturen ist aber, dass der Carry-Berechtigte Ansprüche auf den Carry regelmäßig nur dann hat, nachdem der Investor sein eingezahltes Kapital zurückerhalten hat. S. 15

Besteuerung: Ansicht der Finanzverwaltung

Während Teile der Finanzverwaltung vor Erlass des BMF-Schreibens den ...