VO EG Nr. 1777/2005 Artikel 22

Kapitel VIII: Übergangsregelung (Artikel 28a und 28b der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 22

Wird im Laufe eines Kalenderjahres der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 28b Teil B Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG angewandte Schwellenwert überschritten, so ergibt sich aus Artikel 28b Teil B dieser Richtlinie keine Änderung des Ortes der Lieferungen von nicht verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die in dem fraglichen Kalenderjahr vor Überschreiten des von diesem Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandten Schwellenwerts getätigt wurden, unter der Bedingung, dass der Lieferer

  1. nicht die Wahlmöglichkeit des Artikels 28b Teil B Absatz 3 dieser Richtlinie in Anspruch genommen hat, und

  2. den Schwellenwert im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat.

Hingegen ändert Artikel 28b Teil B der Richtlinie 77/388/EWG den Ort folgender Lieferungen in den Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung:

  1. die Lieferung, mit der der vom Mitgliedstaat für das laufende Kalenderjahr angewandte Schwellenwert in dem laufenden Kalenderjahr überschritten wurde;

  2. alle weiteren Lieferungen in denselben Mitgliedstaat in dem betreffenden Kalenderjahr;

  3. Lieferungen in denselben Mitgliedstaat in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr folgt, in dem das unter Buchstabe a genannte Ereignis eingetreten ist.

Fundstelle(n):
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UAAAB-68890