VO EG Nr. 1777/2005 Artikel 20

Kapitel VII: Sonderregelungen (Artikel 26b und 26c der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 20

(1) Erfüllt ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger, der die Sonderregelung des Artikels 26c Teil B der Richtlinie 77/388/EWG anwendet, während eines Kalenderquartals mindestens eines der in Artikel 26c Teil B Absatz 4 der genannten Richtlinie geregelten Ausschlusskriterien, so schließt der Mitgliedstaat der Identifizierung diesen Steuerpflichtigen von der Anwendung der Sonderregelung aus. In diesen Fällen kann der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige von da an jederzeit im Kalenderquartal von der Anwendung der Sonderregelung ausgeschlossen werden.

Der nicht in der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige gibt in Bezug auf die elektronischen Dienstleistungen, die er vor dem Ausschluss in dem Kalenderquartal erbracht hat, in dem der Ausschluss erfolgt, gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG eine Steuererklärung für das gesamte Kalenderquartal ab. Die Pflicht zur Abgabe dieser Steuererklärung gilt unbeschadet der Pflicht, sich gegebenenfalls nach den normalen Vorschriften in einem Mitgliedstaat registrieren zu lassen.

(2) Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Beitrag vereinnahmt, der höher ist, als es der nach Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG abgegebenen Steuererklärung entspricht, so erstattet er dem betreffenden Steuerpflichtigen den zu viel gezahlten Betrag direkt.

Hat der Mitgliedstaat der Identifizierung einen Betrag entsprechend einer Steuererklärung vereinnahmt, die sich später als nicht korrekt erwiesen hat, und hat er diesen Betrag bereits an die Mitgliedstaaten des Verbrauchs weitergeleitet, so erstatten diese dem betreffenden nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen den jeweils zu viel gezahlten Betrag direkt und unterrichten den Mitgliedstaat der Identifizierung über die Berichtigung des Betrags.

(3) Jeder Erklärungszeitraum (Kalenderquartal) gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG ist ein eigenständiger Erklärungszeitraum.

Sobald eine Steuererklärung gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 5 der Richtlinie 77/388/EWG eingereicht wurde, ist jegliche Änderung der darin enthaltenen Zahlen ausschließlich im Wege einer Änderung dieser Erklärung und nicht durch Berichtigung in einer Erklärung für einen späteren Zeitraum vorzunehmen.

Die gemäß Artikel 26c Teil B Absatz 7 der Richtlinie 77/388/EWG gezahlten Mehrwertsteuerbeträge beziehen sich nur auf diese Steuererklärung. Jegliche spätere Änderung an den gezahlten Beträgen darf ausschließlich unter Bezug auf diese Erklärung vorgenommen werden und darf nicht einer anderen Erklärung zugeschrieben oder im Rahmen einer späteren Erklärung berichtigt werden.

(4) Die Beträge in der Steuererklärung für die Zwecke der Anwendung der Sonderregelung des Artikels 26c Teil B der Richtlinie 77/388/EWG werden nicht auf den nächsten vollen Betrag der betreffenden Währungseinheit gerundet. Es ist jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag anzugeben und abzuführen.

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UAAAB-68890