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Leistung aufgrund gerichtlichen Vergleichs
Die einem gerichtlichen Vergleich i S. von § 779 BGB immanente Gegenseitigkeit des Nachgebens spricht dafür, alle zum Vergleich gehörenden Regelungen als im Gegenseitigkeitsverhältnis stehend und damit alle geregelten Verbindlichkeiten als Bestandteil eines Leistungsaustauschs jedenfalls dann anzusehen, wenn eindeutige Hinweise fehlen, die es ermöglichen, einzelnen Leistungspflichten eine andere Qualifikation zuzuerkennen.