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Werbungskostenabzug und Arbeitgeberersatz bei Arbeitnehmern mit Auswärtstätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten
Nach Auffassung des BMF sind die und VI R 16/04 allgemein anzuwenden. R 37 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LStR werden davon nicht berührt; Satz 2 ist überholt. Die und VI R 34/04 sind ebenfalls allgemein anzuwenden. Die Übernachtungs- und Fahrtkosten sind in vollem Umfang und zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abziehbar. Der Ersatz dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber ist steuerfrei. R 43 Abs. 12 LStR ist überholt. Auch das ist unter Beachtung von R 38 Abs. 3 LStR allgemein anzuwenden. Das in H 43 Abs. 6 - 12 LStH aufgeführte Wahlrecht für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit ist entfallen. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige für Zeiträume bis einschließlich 2...