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Ertragsteuerliche Behandlung von Verbindlichkeiten in Fällen der Unternehmensinsolvenz
Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Vorliegen eines Insolvenzgrunds zu prüfen ist, und auch während des Insolvenzverfahrens ist von einer wirtschaftlichen Belastung des Schuldners in Höhe des Nennbetrags der Verbindlichkeit auszugehen. Da der Gläubiger seine Forderung auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch geltend machen kann, ist eine wirtschaftliche Belastung des Schuldners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Kapital- oder Personengesellschaften nach der Auflösung und Liquidation im Handelsregister gelöscht werden. Das tatsächliche Erlöschen der Schuld im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist gewinnwirksam. Ein bei der Betriebsaufgabe entstandener Gewinn bzw. Verlust ist ggf. in Folge der eingetretenen Befreiung von betrieblichen Verbindlichke...