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Außensteuerrecht: „Entrichtung” der auf Hinzurechnungsbeträge entfallenden Körperschaftsteuer
Eine Körperschaftsteuer ist auch dann i. S. des § 11 Abs. 2 AStG a. F. „für die vergangenen vier Kalenderjahre auf Hinzurechnungsbeträge entrichtet”, wenn für jene Jahre wegen eines bestehenden Verlustabzugs keine Steuer zu zahlen war, die Hinzurechnungsbeträge gemäß §§ 7 ff. AStG aber den verbleibenden Verlustabzug vermindert haben und deshalb im Folgejahr außerhalb des Vierjahreszeitraums eine zu zahlende Körperschaftsteuer angefallen ist. Dass die Steuerzahlung für die vorangegangenen vier Kalender- oder Wirtschaftsjahre erfolgen müsste, lässt sich § 11 Abs. 2 AStG a. F. nicht entnehmen. Die Vorschrift setzt mit der Vierjahresfrist lediglich den zeitlichen Rahmen für die materiell-rechtliche Verrechnung des Ausschüttungsüberschusses. Dieses Verständnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Regelungen, eine doppelte steuerliche ...