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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 8 K 8517/02

Gesetze: InsO § 95 Abs. 1 Satz 3, AO § 218 Abs. 2

Regelung des § 95 InsO betrifft Aufrechnungserklärung des Insolvenzgläubigers

Leitsatz

Die Regelungen der §§ 94 bis 95 InsO finden nur auf die Aufrechnungserklärung des Insolvenzgläubigers, der eine Forderung gegen die Insolvenzmasse hat, Anwendung.

Fundstelle(n):
GAAAB-68552

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