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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 324/02

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 3

Rückforderung von Ausfuhrerstattung wenn notwendige Angaben im Beförderungspapier fehlen

Leitsatz

Enthält das Beförderungspapier keine Angaben über den Frachtführer und fehlt ein leserlicher Stempel des Frachtführers und sind im Übrigen keine Angaben über den Empfänger der Ware enthalten, so ist die Rückforderung der Ausfuhrerstattung rechtmäßig.

Fundstelle(n):
RAAAB-68544

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