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Thüringer FG Beschluss v. - I 595/02 V EFG 2005 S. 1632 Nr. 20

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 2GewStG Fassung: 2001-12-20 1999 § 2 Abs. 2 S. 3 GewStG 1999 Fassung: 2001_12-20 § 36 Abs. 2 S. 2 FGO§ 69 Abs. 3 FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Abschaffung der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der rückwirkende Ausschluss der gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen der Mehrmütterorganschaft durch §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom verfassungsgemäß ist.

2. § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des UntStFG könnte allenfalls mit einer Hinzufügung in folgendem Sinne als gültig angesehen werden: „… dies gilt in Fällen der Mehrmütterorganschaft nicht für diejenigen Gesellschafter des Organträgers, die die vor dem … [Datum des Bekanntwerdens der BFH-Entscheidungen vom ] im Verfahren der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und einem anschließenden Einspruchsverfahren oder nach dem … [wie vor] bis zum … [Datum, an dem das Vertrauen in die Fortgeltung der der BFH-Entscheidungen vom nicht mehr gerechtfertigt war] in einem Verfahren der einheitlichen gesonderten Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages die Eigenschaft eines Organträgers beansprucht haben und dieses Begehren aufrecht erhalten”.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 1632 Nr. 20
GAAAB-68539

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