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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 2 K 450/01 EFG 2006 S. 29 Nr. 1

Gesetze: EStG 1999 § 4 Abs. 3, EStG 1999 § 4 Abs. 4a, EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 1, EStG 1999 § 52 Abs. 11 S. 2, EStG 2001 § 52 Abs. 11 S. 1, EStG 2001 § 52 Abs. 11 S. 2

Berücksichtigung von Überentnahmen zur Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen im Jahr 1999 bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

§ 4 Abs. 4a EStG ist auch bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr 1999 anzuwenden (keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 11 EStG). Das gilt auch für die Berücksichtigung der Über- bzw. Unterentnahmen; dabei ist bei den Überentnahmen stets von Jahresanfangsbestand zum von 0 DM auszugehen (keine Berücksichtigung eines Anfangsbestands an Unter- bzw. Überentnahmen aus den Jahren vor 1999).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 646 Nr. 11
EFG 2006 S. 29 Nr. 1
MAAAB-68537

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