Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Aufwendungen für Schutzmaßnahmen gegen Mobilfunkwellen (hier: Messungen eines Baubiologen
wegen in Nachbarschaft errichteter Mobilfunkstation) nicht als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) abgezogen werden
können, wenn die konkrete Gesundheitsgefährdung nicht durch ein vorab erstelltes technisches Gutachten sowie ein vorab eingeholtes
amtsärztliches Attest nachgewiesen wird.
Der Senat geht, solange keine gegenteiligen wissenschaftlich gesicherten aktuellen Erkenntnisse vorliegen, mit der oberstgerichtlichen
Rechtsprechung von BGH und BVerfG davon aus, dass bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes
(Verordnung über elektromagnetische Felder, 26. BImSchV) eine Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkwellen nicht unterstellt
werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 406 Nr. 7 CAAAB-68536
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