Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren für das Jahr 2006
Bei der Bearbeitung der Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2006 ist das EStG i.d.F. der Bekanntmachung v. (BGBl 2002 I S. 4210, BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei (BGSUmbenennG) vom (BGBl 2005 I S. 1818) zu beachten.
Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich keine wesentlichen gesetzlichen Neuregelungen.
Eine Änderung der Lohnsteuerrichtlinien wird für 2006 nicht vorgenommen. Im LSt-Handbuch 2006 werden lediglich die Hinweise entfernt, die auf Grund der in der letzten Zeit ergangenen Urteile - insbesondere zu Reisekosten bei Einsatzwechseltätigkeit - nicht mehr gültig sind. Diese Urteile wurden z.T. bereits im BStBl veröffentlicht oder werden in Kürze veröffentlicht. Auf folgende Änderungen wird besonders hingewiesen:
1. Dreimonatsfrist bei Einsatzwechseltätigkeit
Mit - BStBl 2005 II S. 357 - wurde entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG hinsichtlich der Gewährung von Verpflegungsmehraufwendungen anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).
Aus Vertrauensschutzgründen wendet die Finanzverwaltung (, BStBl 2005 I S. 673) diese Rechtsprechung vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung erst für nach dem beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume allgemein an. Für den Zeitraum bis zum ist es nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird. Das bedeutet:
Verpflegungsmehraufwendungen können bei Einsatzwechseltätigkeit nur bis zum ungeachtet der Dauer der Tätigkeit an derselben Einsatzstelle vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgesetzt werden. Ab dem besteht auch bei einer Einsatzwechseltätigkeit nur für die ersten drei Monate an der gleichen Einsatzstelle ein Anspruch auf die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen. Bei der Ermittlung der Dreimonatsfrist sind Einsätze, die vor dem erfolgt sind, mit einzubeziehen.
2. Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Einsatzwechseltätigkeit
In einem Zyklus von Urteilen vom hat der BFH Grundsätze aufgestellt, durch die Einsatzwechseltätigkeiten in stärkerem Maße als bisher den Dienstreisen gleichbehandelt werden. Zur Anwendung der Urteile wird auf das - verwiesen.
OFD Düsseldorf v. - S
2365 A - St 223
Fundstelle(n):
CAAAB-68510