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Ausschließlich auf Ausgleichsleistungsgesetz beruhender Erwerb von Flächen in den neuen Bundesländern
Ein Kaufvertrag zum Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in den neuen Bundesländern, der nicht der Durchführung des Eigentumsübertragungsgesetzes (v. 22. 7. 1990, GBl DDR 1990 I S. 899) dient, sondern nur der Durchführung von Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes (v. 27. 9. 1994, BGBl 1994 I S. 2624), ist nicht nach § 11 EigentÜbertrG von der Grunderwerbsteuer befreit. Eine Grundstücksverkauf in den neuen Bundesländern dient nicht der Durchführung des EigentÜbertrG, wenn es sich z. B. nicht um einen Verkauf von volkseigenen Grundstücken durch die „Treuhand Land- und Forstwirtschaft” gehandelt hat (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 EigentÜbertrG) und die Übertragung nicht nach den „zur Zeit geltenden Preisbestimmungen” i. S. von § 6 EigentÜbertrG erfolgt ist.