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Wechsel des Organträgers durch Verschmelzung von Gesellschaften
Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v. H. der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v. H. Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine – bislang – außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) noch zur Übertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften.