Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG im Gesamtvollstreckungsverfahren
Eine Steuerforderung ist dann dem Vermögen des Gemeinschuldners vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und nicht der Masse zuzuordnen, wenn sie vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Weise „begründet” worden ist, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt bereits verwirklicht worden ist. Dies gilt auch für den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.