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FG Brandenburg 14.06.2005 1 K 2222/02, NWB direkt 44/2005 S. 9

Berichtigungsanspruch nach § 17 UStG im Gesamtvollstreckungsverfahren

Eine Steuerforderung ist dann dem Vermögen des Gemeinschuldners vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens und nicht der Masse zuzuordnen, wenn sie vor Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens in der Weise „begründet” worden ist, dass der zugrunde liegende zivilrechtliche Sachverhalt bereits verwirklicht worden ist. Dies gilt auch für den umsatzsteuerrechtlichen Berichtigungsanspruch nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG.