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Arbeitszimmer eines Versicherungsmaklers
Bei einem Versicherungsmakler, dessen Tätigkeit sich zu 80 - 90 v. H. auf die Betreuung von Bestandskunden richtet, kann die Innendiensttätigkeit den prägenden Teil der gesamten Berufstätigkeit darstellen. In diesen Fällen kann das Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG angesehen werden.