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Lohnsteuerpauschalierung für land- und forstwirtschaftliche Aushilfskräfte
Die Pauschalierung der Lohnsteuer für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft nach § 40a Abs. 3 EStG ist auch dann zulässig, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft, die Land- und Forstwirtschaft i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG betreibt, nur wegen § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Abfärbetheorie) als Gewerbebetrieb gilt. Die Rechtsform des Arbeitgebers ist kein hinreichender Differenzierungsgrund bei der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Abs. 2 oder 3 EStG. Der Belastungsgrund bei der Lohnsteuerpauschalierung zielt auf die lohnsteuerrechtliche Erfassung jedes Arbeitgebers, sei er eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person.