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Aufteilung von Zuwendungen bei gemischt veranlassten Reisen
BFH lässt Aufteilung erstmals zu
Eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse ist grundsätzlich möglich, wenn die Zuwendungen „bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind”. Dies gilt nach der BFH-Entscheidung v. - VI R 32/03 erstmals auch für die Zuwendung einer Reise. Damit vollzieht der BFH eine deutliche Änderung der bisherigen Rechtsprechung, denn bislang wurde die Zuwendung einer Reise grundsätzlich nur einheitlich als Arbeitslohn oder als im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse veranlasst beurteilt. S. 7
Der Fall
Im Streitfall führte die Klägerin, die die Herstellung und den Handel von pharmazeutischen und kosmetischen Erzeugnissen aller Art betreibt, in Portugal eine mehrtägige Außendiensttagung durch. An den Vormittagen fanden Fachveranstaltungen statt. Nachmittags standen neben einer Außendienst-Betriebsversammlung verschiedene Freizeitveranstaltungen auf dem Programm. Das Finanzamt sah die der Klägerin anlässlich der Außendiensttagung entstandenen Aufwendungen als Arbeitslohn der Außendienstmitarbeiter an. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil wurde je Außendienstmitarbei...