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Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
Sowohl der DStV als auch die Bundessteuerberaterkammer hatten empfohlen, trotz des neuen Vorläufigkeitsvermerks bei der Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten Einspruch einzulegen bzw. einen bereits erhobenen Einspruch aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu NWB Beratung aktuell 39/2005; zuvor schon Regnery, NWB Beratung aktuell 38/2005). Hintergrund war die Frage, ob sich der Vorläufigkeitsvermerk des BMF auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 2299/04 bezieht oder auf das Verfahren vor dem BFH (X R 11/05). Mit Schreiben v. - IV A 7 - S 0338 - 110/05 hat das BMF nunmehr dazu Stellung genommen. Ergebnis: Es bleibt dabei, Einspruch ist weiterhin erforderlich.
1. Einfachgesetzliche Auslegung lässt Vorläufigkeitsvermerk ins Leere laufen
Das BMF bestätigt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zweifellos nur die Frage erfasst, ob die Versagung des Abzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht des BMF ist aber wegen gleich lautender Formulierungen zur Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2299/04, aufgrund derer der Vorläufigkeitsvermerk erlassen wurde, auch das vor dem BFH an...