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Zinsbesteuerung in den Jahren 2000 bis 2002 verfassungsgemäß?
FG Köln meldet Zweifel an
Nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz wird derjenige, der seine Zinsen in den Jahren 2000 bis 2002 nicht erklärt und versteuert hatte und inzwischen offen gelegt und nacherklärt hat, steuerlich besser behandelt als der steuerehrliche Bürger. Der 10. Senat des FG Köln sieht hierin einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
1. Benachteiligung steuerehrlicher Bürger und strukturelles Vollzugsdefizit
Mit Beschluss v. - 10 K 1880/05 NWB NAAAB-67410 hat der 10. Senat des FG Köln das vom Verfasser dieses Beitrags geführte Klageverfahren gegen die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002 nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Fragen vorgelegt, ob
die Vorschriften des § 20 Abs. 1 und § 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes (StraBEG) steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht, und
ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugsdefizite weitgehend vereitelt wird.