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Kaufvertragsrecht | Auslegung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses
Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluss jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz „gekauft wie gesehen” nicht eingeschränkt. Derartige Freizeichnungsregelungen enthalten eine Verbindung von einem vollständigen Gewährleistungsausschluss mit einer sog. Besichtigungsklausel und werden von den beteiligten Verkehrskreisen im Gebrauchtwagenhandel grundsätzlich als umfassender Gewährleistungsausschluss verstanden, auch wenn der Hinweis „wie besichtigt” oder „wie gesehen” für sich genommen nur solche Mängel erfasst, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung und Untersuchung unschwer erkennbar sind ().