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Einzelbewertung von Aktien bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung
Überlassen die Gesellschafter einer AG unentgeltlich jeweils im Verhältnis ihrer Beteiligung einzelne Aktien der AG für eine Einziehung im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung (§§ 237, 71 AktG), so kommt es bei den Gesellschaftern zu einem Substanzzuwachs bei ihren verbleibenden Aktien, da sich nunmehr der Wert des Unternehmens auf weniger Aktien verteilt. Bilanzrechtlich kommt dieser Substanzzuwachs in der Weise zum Ausdruck, dass die Buchwerte der eingezogenen Aktien den verbleibenden Aktien anteilig zugeschlagen werden.
Dieser Vorgang vollzieht sich nach dem sowohl für die AG als auch für den Gesellschafter wirtschaftlich neutral. Werden jedoch nur bei einem Gesellschafter einzelne Aktien eingezogen, so kommt es nicht nur bei seinen verb...